1.1 Unsere Bau- und Leistungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bau- und
Leistungs-bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben
ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Bau- und Leistungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Bau- und Leistungsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden
vorbehaltlos ausführen.
Abweichungen und Ergänzungen des Kunden sind nur mit unserer ausdrücklichen Bestätigung in Textform
wirksam. Sie gelten gegebenenfalls nur für das Geschäft, für das sie vereinbart wurden.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag abschließend niedergelegt.
1.3 In Fällen von Widersprüchen innerhalb der Vertragsgrundlagen gilt folgende Rangfolge:
a) Einzelvertrag,
b) diese Allgemeinen Bau- und Leistungsbedingungen,
c) DIN-Normen oder sonstige Qualitätsstandards, die ausdrücklich schriftlich zwischen dem Kunden und uns
vereinbart wurden,
d) sonstige gesetzliche Bestimmungen.
2.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe
einer Bestellung zu verstehen. Bestellungen des Kunden sind verbindliche Angebote an uns zum
Vertragsabschluss. Der Vertrag kommt erst nach Bestellung des Kunden und Zugang unserer
Auftragsbestätigung in Textform beim Kunden zustande.
2.2 Vertragsabschlüsse kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder eine von uns
durchgeführte Erfüllungshandlung (Auslieferung/Versendung des Vertragsgegenstandes) zustande. Unsere
Mitarbeiter sind nur berechtigt, Erklärungen in unserem Namen abzugeben, sofern wir Ihnen eine gegenüber
dem Kunden offengelegte Vollmacht erteilt haben.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen, sonstigen Unterlagen,
Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behalten wir uns Eigentumsund
Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung
in Textform.
2.4 Technische Angaben unsererseits verstehen sich als Annäherungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich zugesichert werden.
2.5 Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen können von uns jederzeit berichtigt
werden.
3.1 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am
Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Soweit nicht anders ausgewiesen,
verstehen sich unsere Preise stets in EURO.
3.2 Die Preise unseres Angebotes gelten nur bei Bestellungen der Gesamtleistung. Unsere Preise sind so kalkuliert,
dass die Lieferung oder Dienstleistung in einem Arbeitsgang vorgenommen werden kann. Mehraufwände, die
uns durch nicht vorhersehbare Unterbrechungen der Lieferung oder Dienstleistungen oder für durch Kunden
verursachte Verzögerungen bei Inbetriebnahme entstehen, werden gesondert und zusätzlich in Rechnung
gestellt.
3.3 Arbeiten, die durch den Kunden in Auftrag gegeben werden, die jedoch im Angebot nicht enthalten sind, werden
wir zu unseren Verrechnungssätzen abrechnen.
3.4 Die für die Montage beim Kunden erforderlichen Versorgungsmedien (Strom, Wasser Gas etc.) werden uns
unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Kunde.
3.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Der
Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung in Textform.
3.6 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regeln, insbesondere sind wir berechtigt
Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB nach § 247 BGB geltend zu
machen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.7 Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein
oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden verschlechtern, sind wir zu weiteren
Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung verpflichtet.
3.8 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind und sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei angezeigten Mängeln beschränkt sich ein etwa bestehendes
Zurückbehaltungsrecht auf den Betrag der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten.
4.1 Der Kunde ist berechtigt, bis zur Lieferung Änderungen zu verlangen, soweit die Änderungen für uns zumutbar
sind.
4.2 Entsteht uns für die Änderungen ein zusätzlicher Aufwand, steht uns ein Anspruch auf Erhöhung der
vereinbarten Vergütung zu.
4.3 Wir sind berechtigt, Änderungen des Vertragsgegenstandes abzulehnen, sofern über die Erhöhung der
Festpreise keine Vereinbarung zustande kommt.
4.4 Die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich um einen dem Umfang der Änderung des Vertragsgegenstandes
angemessenen Zeitraum.
5.1 Vereinbarte Leistungs- und Liefertermine führen im Zweifel nicht, sondern nur bei ausdrücklicher Vereinbarung,
zur Annahme eines Fixgeschäftes im Sinne des § 376 HGB. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit
sowie die Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins setzt die Abklärung sämtlicher technischer und
kaufmännischer Fragen voraus. Voraussetzung ist weiter, dass der Kunde die ihm obliegenden Verpflichtungen,
wie z. B. die Beibringungen der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen sowie die
Leistung einer Anzahlung rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die
Lieferzeit angemessen.
5.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Leistungsgegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat
oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Zeitpunkt der Abnahme
- im Falle der unberechtigten Abnahmeverweigerung die Meldung der Abnahmebereitschaft - maßgebend.
5.3 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb
unseres Einflussbereiches liegen zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden
dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
5.4 Im Falle des Lieferverzuges haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer
von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Wir haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Leistungsgegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Transport, Aufstellung,
Inbetriebnahme übernommen haben. Eine vereinbarte Endabnahme beim Kunden lässt den Gefahrenübergang
ab Werk unberührt. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Kunden unzumutbar.
6.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht
zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den
Kunden über.
6.3 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt der Transport in Regie und auf Kosten des Kunden. Sofern wir
aufgrund einer getroffenen Vereinbarung den Transport übernehmen, bleibt die Gefahrtragung ab Werk gemäß
Abs. 6.1 unberührt. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
Für Sach- und Rechtsmängel der Leistung haften wir nach den gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der
folgenden Regelungen:
7.1 Der Kunde hat uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Prüfung und Beanstandung der Mängel zu geben.
Im Falle der Selbstvornahme oder der Beauftragung von Dritten übernehmen wir keine Kosten.
7.2 Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder
zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Ersetzte Gegenstände gehen in unser Eigentum über
und sind an uns herauszugeben.
7.3 Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unwesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unwesentlicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei normaler Abnutzung und Verschleiß oder bei Schäden,
die durch ungeeignete, unsachgemäße oder nicht vertragsgemäße Verwendung oder durch überm..ige
Beanspruchung oder unsachgemäße Änderung entstehen, sofern diese nicht auf unser Verschulden
zurückzuführen sind.
7.4 Für die vom Kunden erstellten Berechnungen hinsichtlich der Wirkungsgrade des Vertragsgegenstandes
übernehmen wir keine Gewährleistung.
7.5 Die Gewährleistung für die Erreichung der vom Kunden beabsichtigten Einsatzzwecke übernehmen wir nur
dann, wenn die beabsichtigten Einsatzzwecke gesondert in Textform vereinbart wurden.
7.6 Unsere Gewährleistung erlischt jeweils,
a) wenn der Kunde oder Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen am Leistungsgegenstand
vornimmt,
b) wenn unsachgemäße Nachbesserungen durch den Kunden oder Dritte, z.B. durch Nichtverwendung von
Originalzubehörteilen erfolgen,
c) bei unsachgemäßer Nutzung des Leistungsgegenstandes,
d) bei Nichtbeachtung der Montage- und Bedienungsanleitung,
e) wenn die Anlage von jemand anderem als dem Werkskundendienst oder einem schriftlich autorisierten
Servicevertrags-partner in Betrieb genommen wurde.
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, das Werk abzunehmen. Der Kunde darf die Abnahme nur wegen wesentlicher
Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit des Leistungsgegenstandes erheblich beeinträchtigen, verweigern. Kommt
der Kunde seiner Pflicht zur Abnahme nicht nach, sind wir berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur
Erklärung der Abnahme zu setzen. Erklärt der Kunde auch innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht, so gilt der
Leistungsgegenstand mit Ablauf der Frist als abgenommen.
8.2 Die Abnahme gilt in jedem Falle als erfolgt und stillschweigend erklärt, sobald der Kunde den
Leistungsgegenstand in Benutzung nimmt.
9.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht,
die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern
oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzen. Auch in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
9.3 Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des
Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt.
9.4 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.5 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
9.6 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
10.1 Soweit im Lieferumgang Software enthalten ist, räumen wir dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches,
zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der gelieferten Software ein, jedoch nur für das zwischen den
Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem der Leistungsgegenstand verwendet werden soll. Das
Nutzungsrecht ist auf den Leistungsgegen-stand beschränkt.
10.2 Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG
nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt.
10.3 Alle sonstigen Rechte an der Software verbleiben bei uns. Die Vergabe von Unterlizenzen bedarf unserer
Zustimmung in Textform.
11.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Leistungsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden vor.
11.2 Wir sind berechtigt, den Leistungsgegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-,
Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich
abgeschlossen hat.
11.3 Der Kunde darf den Leistungsgegenstand weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei
Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu
benachrichtigen.
11.4 Der Kunde tritt uns die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung
des Leistungsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
11.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Kunde, auch ohne dass
wir vom Vertrag zurücktreten, zur Herausgabe des Leistungsgegenstandes verpflichtet. Für diesen Fall gestattet
der Kunde uns hiermit unwiderruflich, den Leistungsgegenstand sofort abzuholen und seine Gebäude zu
diesem Zweck ungehindert zu betreten.
11.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gelten nicht
als Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme des Leistungsgegenstands sind wir zur freihändigen Verwertung
berechtigt. Der Verwertungs-erlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden abzüglich angemessener
Verwertungskosten anzurechnen.
11.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden solange freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
12.1 Der Kunde ist verpflichtet, die im Rahmen des Vertragsschlusses und der Vertragsabwicklung erlangten
Informationen, insbesondere alle kaufmännischen und technischen Informationen, gleich ob mündlich oder
verkörpert durch Unterlagen, als Geschäftsgeheimnisse und entsprechend vertraulich zu behandeln. Die
Organe, Mitarbeiter und Erfüllungs- und Verrichtungs-gehilfen des Kunden sind entsprechend zu verpflichten.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nicht oder endet, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass die
betreffenden Informationen ohne eigenes Verschulden allgemein bekannt werden, rechtmäßig von einem
Dritten erlangt wurden, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vorgelegt werden müssen oder im Zeitpunkt
ihrer Erlangung bereits allgemein bekannt waren.
12.2 Der Kunde ist zur Weitergabe der im Rahmen dieses Vertrages erlangten Informationen an Dritte nur mit unserer
Zustimmung in Textform berechtigt. Als Dritte im Sinne dieser Regelung gelten nicht: Mitarbeiter des Kunden
und Genehmigungsbehörden, jedoch sind solche Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend den
vorstehenden Regelungen zu verpflichten.
13.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand ist Saalfeld. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.
13.2 Gerichtsstand ist Jena. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Gerichtsstand des Erfüllungsortes und am
Gerichtsstand des Hauptsitzes des Kunden Klage zu erheben.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein, bleibt die
Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn sie innerhalb von der Teilklausel trennbar, im Übrigen aus sich
heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.
13.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Geschäftsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, an der
Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die für eine unwirksame Bestimmung, ein wirtschaftlich
möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirk-sam erzielt wird.